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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,14555
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11 B ER (https://dejure.org/2011,14555)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.03.2011 - L 4 KR 48/11 B ER (https://dejure.org/2011,14555)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER (https://dejure.org/2011,14555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz - Krankenversicherung - vorläufige Leistungspflicht bei Leistungen außerhalb des Leistungskataloges - Immunglobulinpräparat Kiovig - keine Beschränkung auf einen kurz bevorstehenden Tod sondern auch bei nachhaltiger und gravierender ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
    Umfang der Pflicht des Staates zur Bereitstellung von Leistungen außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Pflicht des Staates zur Bereitstellung von Leistungen außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Intravenöse Immunglobulin-Therapie mit Kiovig als Ersatz für Octagam - Multiple Sklerose mit schubförmigen, sekundär chronisch progredientem Verlauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 668 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 4 KR 67/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ein (AZ.: L 4 KR 379/07 - L 4 KR 67/08), über die noch nicht entschieden wurde.

    Nachdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. G. im Hauptsacheverfahren, AZ.: L 4 KR 67/08, das Gutachten vom 27. Januar 2010 erstattet hatte, holte die Antragsgegnerin das weitere Gutachten des Dr. E. vom 8. Oktober 2010 ein.

    Die Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Akten im Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen, AZ.: L 4 KR 67/08 nebst Beiakten, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Daher ist ein Versicherter nicht auf Leistungen des Leistungskatalogs der GKV beschränkt, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung leidet (Voraussetzung 1), für deren Behandlung keine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht (Voraussetzung 2), und wenn bezüglich der angewandten neuen, nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eine "auf Indizien gestützte", nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (Voraussetzung 3; so BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, AZ: 1 BvR 347/98).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Das BSG hat diese Entscheidung des BVerfG in Bezug auf die Voraussetzung 1 "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung" in ständiger Rechtsprechung eng ausgelegt und für die grundrechtorientierte Auslegung eine "notstandsähnliche" Situation verlangt (vgl. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009, AZ: B 1 KR 15/08 R und vom 4. April 2006, AZ: B 1 KR 7/05 R).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Das BSG hat diese Entscheidung des BVerfG in Bezug auf die Voraussetzung 1 "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung" in ständiger Rechtsprechung eng ausgelegt und für die grundrechtorientierte Auslegung eine "notstandsähnliche" Situation verlangt (vgl. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009, AZ: B 1 KR 15/08 R und vom 4. April 2006, AZ: B 1 KR 7/05 R).
  • LSG Bayern, 30.07.2009 - L 4 KR 379/07

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitende Ehefrau eines geschäftsführenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ein (AZ.: L 4 KR 379/07 - L 4 KR 67/08), über die noch nicht entschieden wurde.
  • BSG, 10.03.2009 - B 1 KR 1/09 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2011 - L 4 KR 48/11
    Denn ein sog. Seltenheitsfall im Sinne der BSG-Rechtsprechung liegt nur vor, wenn eine Versicherte an einer sehr seltenen (einzigartigen) Erkrankung leidet, für die keine Therapiemöglichkeit zur Verfügung steht und deren Therapiemöglichkeit keiner systematischen Erforschung zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009, AZ: B 1 KR 1/09 B, mwN).
  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14

    Cannabis; Medizinalhanf; Eigenanbau; Erlaubnis; Multiple Sklerose;

    Auf Multiple Sklerose trifft das nicht zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER - juris Rn. 21; LSG Mainz, Urteil vom 20. August 2009 - L 5 KR 100/08 - juris Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2011 - L 4 KR 47/11
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 7. März 2011, L 4 KR 48/11 B ER) folgt der Anspruch jedoch aus einer - erweiternden - grundrechtsorientierten Auslegung.

    Deren Grundsätze hat der Senat mit Beschluss vom 07. März 2011, L 4 KR 48/11 B ER für das ebenfalls mit Oktagam wirkstoffgleiche Präparat Kiovig ausformuliert und bringt sie auch für das hier streitbefangene Präparat Gamunex zur Anwendung.

    Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (Beschluss vom 07. März 2011, a.a.O.).

    Sind bei ihm Schübe mit ihren oft gravierenden Gesundheitsfolgen erst einmal aufgetreten, nützt im Nachhinein keine Behandlung, auch nicht die notstandsähnliche Behandlung vor dem unmittelbaren Tod des Versicherten (Beschluss vom 07. März 2011, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2019 - L 4 KR 347/19
    Unter Berücksichtigung der notwendigen Funktionsfähigkeit der GKV, der Qualität, der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen müsse sich die Einstandspflicht auf Ausnahmefälle beschränken, die besonders gravierend seien (Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER).

    Dieser liege nach der Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn ein Versicherter an einer sehr seltenen (einzigartigen) Erkrankung leide, für die keine Therapiemöglichkeit zur Verfügung stehe und deren Therapiemöglichkeit keiner systematischen Erforschung zugänglich sei (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER mit Hinweis auf BSG vom 8. September 2009 - B 1 KR 1/09 B).

    Nach Auffassung des SG sei - in Anlehnung an die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER) - vorliegend kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, ohne deren rechtzeitige Behandlung aller medizinischen Voraussicht nach die körperliche Unversehrtheit der Versicherten auf Dauer nachhaltig und gravierend beeinträchtigen würde.

    Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Off-Label-Use und auch nicht unter Anwendung der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2013 - L 4 KR 126/13 B ER und vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER) aus einer erweiterten grundrechtsorientierten Auslegung bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2019 - L 3 KA 110/16

    Arzneimittelregresse wegen der Verordnung intravenöser Immunglobuline;

    Im Übrigen habe der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Hinweis auf den Beschluss vom 7. März 2011 - L 4 KR 48/11 B ER) mit überzeugender Begründung entschieden, dass eine grundrechtskonforme Rechtsanwendung nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses vom 6. Dezember 2005 auch vorzunehmen sei, wenn zwar nicht das Leben, aber die körperliche Unversehrtheit des Versicherten gefährdet sei.

    Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf den Beschluss des 4. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2011 (L 4 KR 48/11 B ER - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2013 - L 4 KR 126/13
    Zur Unterstützung seines Standpunktes hat er ergänzend auf eine Entscheidung des erkennenden Senates aus dem Jahre 2011 (Beschluss vom 7. März 2011, L 4 KR 48/11 B ER) verwiesen.

    Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein geboten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Off-Label-Use und auch nicht unter Anwendung der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Beschluss vom 7. März 2011, L 4 KR 48/11 B ER) aus einer erweiterten grundrechtsorientierten Auslegung.

    Es ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, in derartigen Fällen, in denen nachhaltige und gravierende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen, erfolgversprechende rechtzeitige Behandlungen zu verweigern und Beeinträchtigungen in Kauf zu nehmen, wohl wissend, dass sie später nicht mehr zu beheben sind (Beschluss vom 7. März 2011, a.a.O.).

  • BSG, 12.07.2013 - B 1 KR 123/12 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung auf Verfassungswidrigkeit der

    Denn die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf eine Eilentscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.3.2011 - L 4 KR 48/11 B ER -, ohne sich näher mit den einschlägigen einfachgesetzlichen Normen und der Rechtsprechung des BVerfG zu beschäftigen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2011 - L 1 KR 422/09
    Doch selbst dann, wenn - erneut zu Gunsten des Klägers - bei einem (inkompletten) Locked-in-Syndrom jedenfalls eine sogenannte notstandsähnliche Situation angenommen würde, die nach der Rechtsprechung einzelner Landessozialgericht den Anwendungsbereich des sogenannten Dezember-Beschlusses ebenfalls eröffnen soll (etwa: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 4 KR 39/06 - LSG Niedersachsen-Bremen, 4. Senat, Beschluss vom 7. März 2011, - L 4 KR 48/11 B ER -), würden jedenfalls die weiteren Voraussetzungen der Rechtsprechung des BVerfG im Fall des Klägers nicht vorliegen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 3 KA 15/15
    Schließlich beruft sich der Kläger auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2011 (L 1 KR 326/08) und den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2011 (L 4 KR 48/11 B ER), die seine Auffassung stützten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2014 - L 3 KA 73/13
    Der insoweit angeführte Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2011 (L 4 KR 48/11 B ER) ist aber schon keine "Entscheidung" iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 4 KR 67/08
    Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 48/11 B ER) mit Beschluss vom 7. März 2011 den Beschluss des SG auf und verpflichtete die Beklagte und dortige Antragsgegnerin, der Klägerin und dortigen Antragstellerin ab März 2011 bis zum 31. März 2015 vorläufig das Präparat Kiovig entsprechend den jeweiligen vertragsärztlichen Verordnungen als Sachleistung zu gewähren.
  • SG Oldenburg, 15.04.2011 - S 22 SO 61/11
  • SG Hannover, 31.08.2018 - S 89 KR 895/18

    Einstweiliges Rechtschutzverfahren - Verpflichtung zur Versorgung mit einem

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